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STK 2021 49

gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Drohung, SVG, Widerruf

Schwyz · 2021-09-16 · Deutsch SZ
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gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Drohung, SVG, Widerruf | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

E. 3 E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Drohung, SVG, Widerruf (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2021, SGO 2020 53);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2021 am 11. Mai 2021 fristgerecht Beru- fung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 8. September 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. September 2021 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte und die Berufung zurückziehe (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Privatkläger (je 1/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. September 2021, die Staats- anwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. September 2021 STK 2021 49 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Drohung, SVG, Widerruf (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2021, SGO 2020 53);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2021 am 11. Mai 2021 fristgerecht Beru- fung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 8. September 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. September 2021 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte und die Berufung zurückziehe (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Privatkläger (je 1/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. September 2021, die Staats- anwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. September 2021 kau